Besondere Geschäftsbedingungen für Arbeitgeber

als PDF herunterladen

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V. (nachfolgend "BME" genannt) betreibt das Portal BME-JobSource auf www.jobsource.bme.de.
(2) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Arbeitgeber, d.h. Unternehmen, Institutionen, Einzelunternehmen etc., die den BME mit der Erstellung von Stellenanzeigen inkl. Unternehmenspräsentation oder deren Schaltung auf dem Portal BME-JobSource beauftragen. Diese besonderen Geschäftsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss
(1)
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, über das Portal BME-JobSource  Stellenanzeigen (inkl. Unternehmenspräsentation) und Kandidatenkontakte zu buchen.
(2) Mit dem Absenden der Bestellung über das Portal BME-JobSource durch Anklicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ unter dem beschriebenen Leistungspaket geben Sie als Arbeitgeber eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Demzufolge kommen Verträge zwischen Arbeitgebern und dem BME bereits zustande, wenn der BME die über das Portal BME-JobSource abgegebene Bestellung des Arbeitgebers in elektronischer Form erhält.
(3) Es gilt die jeweils aktuell für die Dienstleistung auf dem Portal BME-JobSource ausgewiesenen Preise entsprechend der jeweils aktuell verbindlichen Preisliste des BME, die der Arbeitgeber auf Wunsch auch gern vom BME anfordern kann.

§ 3 Rechnung und Zahlungsmodalitäten
(1)
Die Rechnungsstellung erfolgt mit Abschluss des Bestellvorganges bzw. Erfüllung des zuvor schriftlich erteilten Auftrags, es sei denn es ist einzelvertraglich etwas anderes vereinbart. Der BME behält sich das Recht vor, Vorleistung zu verlangen. Der Zahlungsanspruch wird 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug geltend die gesetzlichen Regelungen. Der BME ist darüber hinaus berechtigt, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € (§ 288 Abs.5 BGB) geltend zu machen.  Der BME kann bei  Zahlungsverzug die Veröffentlichung einzelner Leistungselemente bis zur vollständigen Zahlung zurückstellen. Dies gilt nicht, soweit dem Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
(3) Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 4 Schaltung von Stellenanzeigen
(1)
Die Verträge zur Schaltung von Stellenanzeigen oder anderen Anzeigen werden auf bestimmte Zeit abgeschlossen und enden automatisch mit Zeitablauf. Eine vorherige ordentliche Kündigung ist beidseitig nicht möglich. Die außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt. Der Arbeitgeber entscheidet, entsprechend der im Portal ausgewiesenen Angebote für welchen Zeitraum er die Stellenanzeige schaltet. Soweit er nichts anderes angibt, gilt die Standardlaufzeit von 6 Wochen als vereinbart.
(2) Die Stellenanzeigen werden durch den Arbeitgeber nach entsprechender Registrierung im Portal BME-JobSource selbst eingestellt und können jederzeit durch den Arbeitgeber geändert werden.
(3) Verschlagwortung, Kategorisierung, Titel und Anzeigentext der Anzeige müssen im Zusammenhang zu der in der Anzeige ausgeschriebenen Stelle stehen.
(4) Eine Stellenanzeige muss den Firmennamen und eine Firmenbeschreibung, eine Stellenbeschreibung, das Anforderungsprofil, den Arbeitsort und eine Bewerbungsmöglichkeit enthalten.
(5) Die Stellenbeschreibung darf sich nicht auf verschiedene Stellen beziehen. Sie muss Stellentitel sowie Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung enthalten. Die Stellenbeschreibung muss die ausgeschriebene Stelle korrekt beschreiben und darf nicht irreführend sein. Die ausgeschriebene Stelle darf während der Laufzeit der Anzeige nicht geändert werden, auch zusätzliche Arbeitsorte dürfen während der Laufzeit der Anzeige nicht hinzugefügt werden. BME behält sich bei Zuwiderhandlung in diesen Fällen anstatt der Folgen nach Ziff. 6.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entsprechende Nachberechnung vor.
(6) Eine Stellenanzeige kann in verschiedenen Sprachversionen veröffentlicht werden, jedoch nicht als gemischt-sprachige Version.

§ 5 Bewerberdatenbank
(1)
Der BME unterhält im Portal BME-JobSource eine Datenbank mit Lebensläufen von Bewerbern. Bewerber können darin ihre Profile bzw. Lebensläufe hinterlegen. Mit Freischaltung veröffentlicht der Bewerber diese im Portal BME-JobSource in anonymisierter Form, das heißt ohne Offenlegung seiner persönlichen Daten ("anonymes Profil"). Der Arbeitgeber, der einen Zugang zur Bewerberdatenbank bucht, kann dort bei anonymen Profilen eine Kontaktanfrage an den dahinterstehenden Bewerber senden.
(2) Der Zugang zur Bewerberdatenbank ist höchstpersönlich und dem Arbeitgeber ausschließlich zum eigenen Gebrauch gestattet. Der Zugang zur Bewerberdatenbank und die eingesehenen Profile dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Zugriffe zum Zweck der Kundenabwerbung sind unzulässig. Kein Arbeitgeber darf Hyperlinks ("deep links") von seiner Internetseite auf die Bewerberdatenbank des BME einrichten. Der BME behält sich das Recht vor, jegliche Verletzung dieser Bestimmung unverzüglich und ohne vorherige Warnung gerichtlich zu verfolgen.
(3) Dem Arbeitgeber stehen bestimmte Funktionalitäten zur Verfügung. Dieser Service beinhaltet keine Datensicherung für den Arbeitgeber. Daten können jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung aus dem Back-Office entfernt oder gelöscht werden. Löscht ein Bewerber seinen Lebenslauf, so wird er aus datenschutzrechtlichen Gründen automatisch aus der Bewerberdatenbank gelöscht. Die Bewerberdatenbank darf nicht zur Suche nach Bewerbern unter Verwendung von Suchkriterien genutzt werden, die gegen das AGG verstoßen.
(4) Umfasst die Sicherungsspeicherung durch den Arbeitgeber auf eigene Systeme auch persönliche Daten von Bewerbern, dann trifft ihn eine weitergehende Beobachtungspflicht. Er ist dann zur unverzüglichen Löschung von persönlichen Daten der Bewerber auch aus seinem eigenen System verpflichtet, sobald der Bewerber seine Daten aus der Bewerberdatenbank im Portal löschen lässt. Er ist ferner zur unverzüglichen Vernichtung von entsprechenden Ausdrucken verpflichtet.
(5) Bewerber können Bei einer Kontaktanfrage eines Unternehmens diese ablehnen.

§ 6 Verpflichtungen des Arbeitgebers

(1)  Der Arbeitgeber hat in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften, Gesetzen zum Schutze Dritter und den guten Sitten zu handeln.
(2)  Der Arbeitgeber verpflichtet sich insbesondere persönliche Daten von Bewerbern nicht weiterzugeben, diese vertraulich zu behandeln und sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte der BME von einem Bewerber aufgefordert werden, seine Daten zu löschen, und setzt der BME den Arbeitgeber hiervon in Kenntnis, so hat dieser alle Kopien, Dateien oder Daten, die zu einem bestimmten Bewerber gehören, unverzüglich zu löschen.
(3)  Alle Verluste, Kosten, Forderungen, Schadensersatzleistungen und andere Aufwendungen, die dem BME durch den Arbeitgeber entstehen, gehen zu dessen Lasten, es sei denn, der BME hat dies zu vertreten.
(4)  Die Bewerberangaben werden ausschließlich von diesen selbst vorgenommen, so dass der BME deren Vollständigkeit, Richtigkeit, Sorgfalt oder Verfügbarkeit nicht gewährleisten kann. Ebenso wenig gewährleistet der BME eine bestimmte Anzahl von Antworten.
(5)  Die Daten von Bewerbern, die sich beim BME registrieren, sind streng vertraulich und dürfen vom Arbeitgeber nur entsprechend den einschlägigen Datenschutzgesetzen gespeichert, verwendet und genutzt werden. Bewerber dürfen nur gezielt zum Zwecke der Kandidatensuche für konkrete Stellenangebote angeschrieben werden. Der BME behält sich vor, bei Zuwiderhandlung den Zugang des Arbeitgebers zu blockieren.
(6)  Der Arbeitgeber weiß, dass für den Datentransfer aus dem Geltungsbereich der Europäischen Union hinaus besondere Regeln gelten. Ein solcher Datentransfer bedarf - auch innerhalb eines Konzerns - in der Regel der Zustimmung des Bewerbers.

§ 7 Gewährleistung, Mängel
(1)
Der BME gewährleistet eine den üblichen technischen Standards entsprechende Umsetzung der vom Arbeitgeber in Auftrag gegebenen und im Portal zu veröffentlichenden Dienstleistungen. Der BME schuldet nicht den Erfolg durch Abschluss von Arbeitsverträgen mit potentiellen Bewerbern oder das tatsächliche Auffinden von potentiellen neuen Bewerbern.
(2) Mängelansprüche bestehen weder bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit noch bei nur unerheblicher Beeinträchtigung von der Brauchbarkeit. Mängel sind unverzüglich durch den Nutzer schriftlich anzuzeigen und zu rügen, spätestens 7 Tage nach Einstellung der Leistungselemente ins Portal. Der BME leistet Mängelhaftung zunächst durch Nacherfüllung im Sinne einer Verlängerung der Anzeigendauer. Erst wenn diese fehlschlägt, kann der Nutzer Minderung verlangen oder ein Rücktrittsrecht für einzelne Leistungselemente geltend machen. Der Nutzer ist verpflichtet, auf Verlangen des BME innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung weiter auf der Lieferung besteht und / oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht. In wiederholten Fällen steht dem Nutzer ein Kündigungsrecht des ganzen Vertrages für die Zukunft zu. Der Vertrag kann nicht mit Wirkung für schon veröffentlichte Leistungselemente gekündigt werden.
(3) Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Nutzers verjähren in einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem der Nutzer von dem Mangel Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.

§ 8 Haftung
(1)
Der BME haftet auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit der BME einen Mangel arglistig verschwiegen oder seine Abwesenheit zugesichert hat sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen haftet der BME bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Nutzer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der BME die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(3) Werden gegen den Nutzer von Dritten Ansprüche ("Schutzrechtsanspruch") wegen der Verletzung von Patenten, Urheberrechten, Marken, geschäftlichen Bezeichnungen oder Geschäftsgeheimnissen durch eine Leistung des BME ("Schutzrechtsverletzung") erhoben, stellt der BME den Nutzer von allen Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten) und Forderungen frei, die ihm durch rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte oder vom BME geschlossene schriftliche Vergleiche entstehen, vorausgesetzt, dass

a) die Ursache für die Schutzrechtsverletzung nicht vom Nutzer gesetzt wurde, beispielsweise im Fall der Veröffentlichung unzulässiger Inhalte nach § 4 Abs. 5,
B9 der Nutzer den BME schriftlich innerhalb von höchstens zwanzig (20) Arbeitstagen nach erstmaliger Anspruchsstellung unterrichtet,
c) der BME die alleinige Kontrolle über die Verteidigung gegen den Schutzrechtsanspruch behält und
d) der Nutzer angemessene Unterstützung und alle Informationen zur Verfügung stellt, damit BME Verpflichtungen hiernach wahrnehmen kann.

Vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen oder Erklärungen, denen der BME nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat und nicht, soweit der Nutzer Verletzungshandlungen fortsetzt, nachdem ihm Änderungen mitgeteilt wurden, die eine Verletzung verhindert hätten. Wird eine Schutzrechtsverletzung durch ein zuständiges Gericht festgestellt oder vom BME für möglich gehalten, kann der BME nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder

a) die Leistungen so ersetzen oder ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt, oder
b) dem Nutzer ein Nutzungsrecht an dem Schutzrecht verschaffen oder
c) wenn Maßnahmen nach (a) oder (b) nicht möglich oder nicht zumutbar sind, diesen Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen.

§ 9 Schlussbestimmungen
Für den Vertrag und seine Auslegung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Nutzer Kaufmann iSd. § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Frankfurt am Main für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen können wir oder der Nutzer Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.